Auffrischung und Vertiefung im Arbeitsrecht


Die Neukonzeption des Urlaubsrechts bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf Fragen der Arbeitsunfähigkeit und die Entgeltfortzahlung während dieser Zeit. Einmalzahlungen an Arbeitnehmer und die Freiwilligkeit solcher Zahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls zentrale Themen, die rechtlich präzise geregelt werden müssen.

Zudem haben neue Urteile zur Arbeitnehmerüberlassung klargestellt, ab wann das Tätigwerden für den Arbeitgeber als "Arbeitszeit" gilt und entsprechend vergütet werden muss. Eine wichtige Fragestellung ist auch, ob die Tätigkeit im Betriebsrat als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes betrachtet wird, was Auswirkungen auf die Vergütung und den Arbeitszeitausgleich hat. Aktuelle Rechtsprechung zu diesen Themen bietet wertvolle Orientierung für Betriebsräte und Arbeitgeber, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und faire Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Teilnehmerinnen eines br-spezial Seminars

Seminar für Betriebsräte nach § 37.6 BetrVG und Schwerbehindertenvertreter nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX

  • Die Neukonzeption des Urlaubsrechts
  • Fragen von Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
  • Einmalzahlungen und Freiwilligkeit des Arbeitgebers
  • Die neuen Urteile zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Ab wann ist das Tätig werden für den Arbeitgeber »Arbeitszeit« und zu vergüten?
  • Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes?
  • Aktuelle Rechtsprechung

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Hitze im Betrieb – Tipps für Betriebsräte

Rechtslage und allgemeine Hinweise

An heißen Sommertagen kann es schnell vorkommen, dass in Arbeitsräumen wie Büros, Ladengeschäften oder auch in Werkstätten die Lufttemperaturen auf "unzuträgliche" Werte ansteigen und die Mitarbeiter unter der Hitze zu leiden haben - sinkende Leistungsfähigkeit und Arbeitslust, Müdigkeit und Konzen-trationsschwäche bis hin zu einer vermehrten Schweißabgabe und Herz-Kreislaufbelastungen sind die Folge. Studien belegen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko.

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