PC Schulungen in angenehmer Umgebung und angepasstem Lerntempo

Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an Computer- und IT-Schulungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 19.7.1995 – 7 ABR 49/94 festgestellt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung über den Einsatz eines PCs für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zu tragen hat, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung erfordern.

Der Schulungsanspruch folgt aus § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber begründet, dass bestimmte Betriebsratsaufgaben den Umgang mit Computern erfordern und der Betriebsrat entsprechende Kenntnisse noch nicht oder nur unzureichend hat.

Dies gilt auch für den Besuch von Seminaren zur Einführung und Anwendung von Datenverarbeitungssystemen und Computertechnik, insbesondere von Personaldatenverarbeitungsprogrammen und sonstigen computergestützten betrieblichen Informationssystemen (ArbG Osnabrück vom 19.11.1991 – 1 BV 3/91; ArbG Würzburg vom 4.2.1999 sowie ArbG Hamburg vom 5.8.2008 – 9 BV 3/08) sowie zur Einführung und Anwendung des Internets, Intranets und E-Mail-Systemen.

Stehen dem Betriebsrat elektronische Kommunikationssysteme zu?

Untermauert wird der Schulungsanspruch durch die Reform des BetrVG im Jahr 2001, durch die der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen ausdrücklichen Anspruch auf eine moderne Informations- und Kommunikationstechnik eingeräumt hat.

 
IT-Grundlagen und Künstliche Intelligenz Seminare

Dies bedeutet für den Betriebsrat, dass er auf elektronische Informations- und Kommunikationssysteme wie z.B. E-Mail, Intranet und Internet zugreifen kann, wenn diese im Betrieb vorhanden sind und allgemein genutzt werden (siehe LAG Baden Württemberg vom 26.09.1997, AiB 98/521).

Wer trägt die Kosten der Seminarteilnahme?

Der Arbeitgeber hat die Kosten für diese Seminare zu tragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1995 in einer Grundsatzentscheidung (BAG Beschluss vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94) festgestellt.



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