Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Gemeinden und Kommunen ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind ebenfalls dazu verpflichtet, Meldekanäle einzurichten.
Das HinSchG schützt alle Beschäftigten. Dazu gehören in der Privatwirtschaft gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. In öffentlichen Verwaltungen oder anderen Arbeitgebern des öffentlichen Sektors unterliegen auch Anstellungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wie sie bei Beamten, Richtern oder Soldaten vorliegen, den gesetzlichen Bestimmungen.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen demnach Meldestellen einrichten, an die sich Mitarbeitende wenden können, um auf Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Meldestellen ab dem 17. Dezember 2023. Das Thema wirft Mitbestimmungsfragen auf.
Seminar für Betriebsräte nach § 37.6 BetrVG
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