Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschuss, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Schulungsanspruch nach § 37.6 BetrVG. Diese Erforderlichkeit muss nicht besonders dargelegt werden. (BAG v. 6.11.1973-1 ABR 8/73; BAG v. 20.1.1976- 1 ABR 44/75; sowie auch LAG Hamm v. 8.8.1996- Sa 2016/95). Alle anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschuss besuchen die Schulungen ebenfalls und haben einen durch die Gerichte unbestrittenen Rechtsanspruch. Sie müssen sich im Sinne des § 107 Abs. 1 BetrVG weiterbilden, um ihre Aufgabe sach- und fachgerecht ausüben zu können.
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