Interessante Urteile für den BR

Interessante Urteile für den BR

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Merhaba Arkadas,
Cari colleghi,
Αγαπητοί συνάδελφοι,
Estimados colegas

nachfolgend habe ich euch einige neue interessante Urteile ausgesucht und kurz beschrieben:

 

Kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?


In Kürze wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden, ob Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfassen müssen. Nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH ergibt sich diese Pflicht aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Ein entsprechendes Urteil hätte auch für Deutschland erhebliche Folgen.
 

Darum geht es

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen mehreren spanischen Gewerkschaften und der Deutsche Bank SAE, die zur Unternehmensgruppe der Deutschen Bank AG gehört. 

Die Gewerkschaften wollen im Wege einer Verbandsklage feststellen lassen, dass die Deutsche Bank SAE verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer einzuführen. Nach Auffassung der Gewerkschaften soll dies den Betriebsräten die Kontrolle ermöglichen, ob das Unternehmen die vereinbarten Arbeitszeiten einhält. 

Der Oberste Gerichtshof Spaniens hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sich eine derartige Verpflichtung aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ergibt. 

In Spanien besteht – ähnlich wie in Deutschland – keine generelle Verpflichtung, die Regelarbeitszeit zu erfassen. Vorgeschrieben ist nur das Erfassen von Überstunden und das Erfassen der Arbeitszeit bestimmter Gruppen, etwa für Teilzeitbeschäftigte, sowie für Beschäftigte bei den Eisenbahnen. 

Das sagt der Generalanwalt

Der für das Verfahren beim EuGH zuständige Generalanwalt spricht sich für die gewerkschaftliche Position aus. Die Generalanwälte beim EuGH haben die Aufgabe, Verfahren für die Entscheidung des Gerichtshofs vorzubereiten. In seinen Schlussanträgen vom 31.1.2019 empfiehlt der Generalanwalt dem Gerichtshof festzustellen, dass sich aus der Charta und der Richtlinie 2003/88 die Verpflichtung von Arbeitgebern ergibt, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit für alle Vollzeitarbeitnehmer einzuführen. Es stehe jedoch den Mitgliedstaaten frei, selbst festzulegen, wie die effektive täglichen Arbeitszeit am besten zu erheben ist.  

Rechtslage in Deutschland

Ähnlich wie in Spanien kennt auch das deutsche Recht keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, sondern nur eine Reihe gesetzlicher Sonderfälle. Die in Unternehmen praktizierte Zeiterfassung aller Arbeitszeiten beruht häufig auf Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Erfassung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden (§ 16 ArbZG). 

Das Erfassen der gesamten Arbeitszeit ist etwa vorgeschrieben:

  • nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) und Beschäftige der vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzarbG) erfassten Branchen (§ 17 MiLoG).
  • für angestellte Fahrer (§ 21a Abs. 7 ArbZG) und selbstständige Berufskraftfahrer (§ 6 KrFArbZG)

Auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Arbeitgeber alle Arbeitszeiten erfassen muss, um sicherzustellen, dass das ArbZG eingehalten wird (§ 17 ArbZG). 

Welche Folgen hätte ein Urteil des EuGH?

Richtet sich der EuGH nach den Anträgen des Generalanwalts – und das tut der Gerichtshof in den meisten Fällen – hätte dies auch für Deutschland unmittelbare Auswirkungen. Auch das deutsche Arbeitszeitrecht (geregelt im ArbZG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG und muss sich nach dieser richten.Nach den Anträgen soll der EuGH feststellen, dass nationale Rechtsvorschriften unwirksam sind, die der Verpflichtung der Arbeitgeber nach der Richtlinie entgegenstehen. Damit wären auch Betriebe zur täglichen Zeiterfassung verpflichtet, die dies bisher nicht praktizieren. 

Neue Rechte für den Betriebsrat möglich

Dann könnten auch Betriebsräte aufgrund ihrer Überwachungspflicht verlangen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Zeiterfassung einführt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei der Ausgestaltung stünde dem Betriebsrat ebenfalls ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ob die Entscheidung wie beantragt ergeht und welche Auflagen der EuGH Spanien und anderen Mitgliedsstaaten für die Umsetzung macht, bleibt abzuwarten. 

Quelle: EuGH (31.01.2019) Aktenzeichen C-55/18 EuGH, Pressemitteilung vom 31.1.2019

 

BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder


Hat ein Betriebsrat in seiner Freizeit an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, so bekommt er einen Freizeitausgleich. Die Dauer dieser Freistellung darf aber die Dauer der Betriebsratssitzung nicht übersteigen. Die Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds spielt keine Rolle – so das Bundesarbeitsgericht. 

Das war der Fall

Der Arbeitnehmer verlangt eine höhere Zeitgutschrift für seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Es geht um das Arbeitszeitkonto eines beim Deutschen Roten Kreuz angestellten Rettungssanitäters. Er ist nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Seine Arbeitszeit als Sanitäter beträgt laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Monat, kann sich aber auf bis zu 45 Stunden monatlich (oder zwölf Stunden täglich) erhöhen, wenn in der Zeit ein Teil Arbeitsbereitschaft liegt. Als Betriebsratsmitglied nahm der Sanitäter jeweils an achtstündigen Betriebsratssitzungen teil, die außerhalb seiner Arbeitszeit lagen. Der Arbeitgeber gewährte ihm dafür eine Zeitgutschrift von genau acht Stunden auf sein Arbeitszeitkonto. Das entspricht der Dauer der Sitzungen. Er ließ unberücksichtigt, dass der Arbeitstag des Sanitäters aufgrund der Arbeitsbereitschaft oftmals bis zu zwölf Stunden hat. Der Sanitäter verlangt für alle Tage, an denen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden, eine zusätzliche Zeitgutschrift von vier Stunden pro Tag (insgesamt 16 x 4 = 64 Stunden). Als Begründung führt er an, dass für den Zeitausgleich eine "qualitative" Betrachtungsweise geboten sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass seine regelmäßige Arbeitszeit als Sanitäter inklusive Arbeitsbereitschaft zwölf Stunden betrage.  

Das sagt das Gericht

Das BAG verweigert ihm die Zeitgutschrift, soweit sie über die Dauer der Betriebsratssitzung hinausgeht. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Beschäftigte gearbeitet hat und Vergütung beanspruchen kann. Ohne Arbeit kein Lohn. Davon allerdings gibt es Ausnahmen, denn etwa bei Krankheit oder an Feiertagen besteht der Lohnanspruch weiter. Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen: der Arbeitgeber muss den Betriebsratsmitgliedern, die während ihrer Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, ihren regulären Lohn weitern zahlen ( (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Finden die Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gibt es dafür Kompensationsregelungen. Das Betriebsratsmitglied erhält für die Dauer der Betriebsratssitzung entsprechend Freizeit oder im Ausnahmefall Mehrarbeit auf das Arbeitszeitkonto. Doch welche Dauer ist angemessen? Das ist hier die Frage, da der Rettungssanitäter eben gerade oftmals mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet. Doch bleibt das BAG hier strikt. Denn der Freizeitausgleich sei die Ausnahme. Eigentlich sollten die Betriebsratstätigkeiten ja während der regulären Arbeitszeit stattfinden. Der Freizeitausgleich sei daher auch immer nur im selben Umfang zu gewähren, im dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.


Freizeitausgleich ist auf Dauer der Sitzung beschränkt

Das heißt: Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit müssen einander entsprechen. Da die Vorschrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, müsse die Dauer der Arbeitsbefreiung der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechen. Der Freizeitausgleichsanspruch besteht der Höhe nach unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. Daher sehen es die Richter hier auch als irrelevant an, welches Tagespensum das Betriebsratsmitglied als Rettungssanitäter sonst so hatte. Denn der Freizeitausgleichsanspruch besteht der Höhe nach unabhängig von der Dauer der individuellen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. 

Das muss der Betriebsrat beachten

Betriebsratsmitglieder sollen aus ihrem Ehrenamt keinerlei Vorteile ziehen. Die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit darf nicht zu einer zusätzlichen Einnahmequelle werden. Das sieht das BAG strikt. Und besteht daher hier darauf, dass die Dauer des Freizeitausgleichs genau der Dauer der Betriebsratstätigkeit (eben acht Stunden) entspricht, auch wenn der Arbeitstag des Betriebsratsmitglieds als Rettungssanitäter einen Zwölf-Stunden-Tag ausmacht. 

Quelle: BAG (26.09.2018) Aktenzeichen 7 AZR 829/16

 

Krank ins Büro ist ungesund


Kommen Kollegen krank zur Arbeit, ist der Arbeitsplatz eine Virenfalle. Präsentismus heißt das Phänomen. Warum erkrankte Arbeitnehmer nicht zu Hause bleiben und was das für Folgen hat, zeige ich euch hier.
Immer mehr Krankentage verzeichnen die Betriebe von Jahr zu Jahr. Bis zu vier Erkältungen pro Jahr sind bei jedem Erwachsenen ganz normal. Im Schnitt verursachen Erkältungen oder grippale Infekte pro Beschäftigen und Jahr fünf bis zehn Fehltage. Aber nicht jeder bleibt gleich zuhause. Viele Arbeitnehmer schleppen sich krank ins Büro – obwohl sie hochansteckend sind. Gerade Großraumbüros entwickeln sich zu Virenschleudern.

Präsentismus heißt das Phänomen, wenn Beschäftigte krank im Büro erscheinen. Die häufigsten Gründe dafür sind:

  • Pflichtbewusstsein
  • schlechtes Gewissen
  • ein befristeter Arbeitsvertrag
  • Angst um den Arbeitsplatz

Kranker Arbeitnehmer ist nicht produktiv

Doch das ist nicht nur schädlich für die eigene Gesundheit und die von Kollegen. Es führt – einer Studie der Uni Erlangen-Nürnberg zufolge – sogar zu einem volkswirtschaftlichen Schaden. Wer trotz Krankheit arbeitet, ist körperlich und seelisch beeinträchtigt und deshalb nicht so produktiv wie an Tagen, an denen er gesund ist. Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind eingeschränkt. Die Häufigkeit von Fehlern sowie das Risiko von Arbeitsunfällen steigt.  

Langfristige Folgen von Präsentismus

Zudem kann Präsentismus dazu führen, dass der Arbeitnehmer später erneut krank wird und es dann unter Umständen zu einer längeren Krankschreibung oder gar einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters kommt. Bei Infektionen können andere Mitarbeiter angesteckt werden, die dann ihrerseits ausfallen und Kosten verursachen. Der wirtschaftliche Schaden einer Krankheitswelle in der Firma sei erheblich höher als der Ausfall eines einzelnen Arbeitnehmers – so die Autoren der Universität Erlangen-Nürnberg. Nicht zu vergessen sei auch der Kontakt zu Kunden. Wenn ein kranker Mitarbeiter jemanden ansteckt, kann das im schlimmsten Fall Beschwerden für das Unternehmen und einen Imageschaden nach sich ziehen.Wer sich dagegen ein oder zwei Tage zu Hause auskuriert, kann danach wieder richtig durchstarten und ist viel leistungsfähiger, als wenn er sich tagelang mit Schniefnase ins Büro quält.

 

Folgende Seminarwochen finden demnächst statt - es sind noch Plätze frei

 

18. - 22. März 2019 Hessen Hotelpark Hohenroda
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Arbeitsrecht 2
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
Wirtschaftsausschuss 2
Konstruktive Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
PC-Einsatz für den Betriebsrat 1: Grundlagen

Hier kannst du dich für die Seminare für März anmelden

 
 

08. - 12. April 2019 Hessen Hotelpark Hohenroda
Arbeitsrecht 3: Sonderarbeitsverhältnisse, Leiharbeit und Werkvertrag
Arbeitsrecht 1: Einführung in das Arbeitsrecht
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Arbeit im Betriebsausschuss
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
B 5: Die erfolgreiche Betriebsversammlung und Rhetorik
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Kommunikation und Konfliktlösung - Grundlagen
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Arbeitsrecht für Schwerbehindertenvertreter
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht

Hier kannst du dich für die Seminare für April anmelden

 
 

06. - 10. Mai 2019 Hessen Hotelpark Hohenroda
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Die Arbeit im Betriebsausschuss
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
B 5: Die erfolgreiche Betriebsversammlung und Rhetorik
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Arbeitsrecht 1: Einführung in das Arbeitsrecht
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1+2
Stress Burnout und psychische Belastungen am Arbeitsplatz
PC-Einsatz für den Betriebsrat 1: Grundlagen
JAV 1
JAV 2
JAV 3
JAV und Betriebsrat
Arbeitsrecht für Schwerbehindertenvertreter

Hier kannst du dich für die Seminare für Mai anmelden

 
 

02. - 07. Juni 2019 Kühlungsborn
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4. Wirtschaftliche Informationsrechte
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1
Arbeits- und Gesundheitsschutz 2
Arbeits- und Gesundheitsschutz 3
Kommunikation und Konfliktlösung - Grundlagen
Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Stress Burnout und psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Datenschutz und Arbeitnehmerkontrolle im Betrieb

Hier kannst du dich für die Seminare für Juni anmelden

 
 

Preise:
Hessen Hotelpark Hohenroda
Seminargebühr: 1.099 €
5 Tage 728,- €

Hotel Kühlungsborn
Seminargebühr: 1.199,- €
6 Tage = 846,- €


Rabatt B 1 und JAV 1,
1 Teilnehmer 999,- €
2 Teilnehmer 950,- €
3 Teilnehmer 899,- €
4 Teilnehmer 850,- €


Mit freundlichen Grüßen

Peter Stahlheber und Team