Der Betriebsrat hat gemäß § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dies umfasst Aspekte wie Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats, um diese Maßnahmen endgültig durchzuführen. Bei Verweigerung kann der Arbeitgeber vorläufig handeln, bis das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt (§ 100 BetrVG).
Zu personellen Maßnahmen gehören Veränderungen im § 99 BetrVG, Versetzungen nach § 95 Abs. 3 BetrVG und die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen.
Der Betriebsrat ist auch bei Kündigungen beteiligt (§ 102 BetrVG). Dies umfasst verschiedene Kündigungsarten, Anhörungspflichten, Konsequenzen und weitere gesetzliche Regelungen.
Die genannten Rechte dienen dazu, die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen und eine faire Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sicherzustellen
Das Seminar ist Grundlage für Betriebsräte nach § 37.6 BetrVG und Schwerbehindertenvertreter nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.
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