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Streitigkeiten über Seminarbesuche

Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Solange der Arbeitgeber auf die Mitteilung zum Seminarbesuch nicht reagiert, kann davon ausgegangen werden, dass er keinen Widerspruch erhebt und an einem Seminarbesuch nichts entgegen steht.

 

Hat der Arbeitgeber jedoch Einwände, sind zur Klärung der Streitfrage zwei Verfahrenswege vorgesehen. Hierbei kommt es darauf an, worauf sich die Bedenken des Arbeitgebers stützen:


Einigungsstelle:

Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass der Betriebsrat hinsichtlich der zeitlichen Lage des Seminars die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat, muss er bei Seminarteilnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, um diesen Punkt klären zu lassen. Die rechtzeitige Anrufung der Einigungsstelle hat die aufschiebende Wirkung des Betriebsratsbeschlusses zur Folge. Das bedeutet, dass das entsandte BR-Mitglied den Spruch der Einigungsstelle abwarten muss, bevor es sich auf den Weg zum Seminar macht. Wenn die Einigungsstelle allerdings so lange dauert, dass die Seminarteilnahme bis zum Spruch der Einigungsstelle nicht mehr realisiert werden könnte, ist unter Umständen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sinnvoll. Veranlassung dazu besteht beispielsweise dann, wenn ein einmaliges Seminar versäumt werden würde, oder wenn sich das Seminar in absehbarer Zeit nicht nachholen lässt.

 

Beschlussverfahren:

Richten sich dagegen die Einwände des Arbeitgebers gegen die Erforderlichkeit bzw. die Geeignetheit, so ist diese Streitfrage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären. Das Arbeitsgericht kann von dem Arbeitgeber, von dem Betriebsrat und von dem betroffenen Betriebsratsmitglied angerufen werden. Die Entscheidung ergeht im Beschlussverfahren. Sehr oft bleibt der Arbeitgeber untätig und lässt es bei der ablehnenden Mitteilung bewenden. Soll das BR-Mitglied den Seminarbesuch riskieren? Spätestens in dieser Situation ist es sinnvoll hier sachkundigen Rat über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder über br-spezial einzuholen.

 

 

 

::  Tipp

Nach gültiger Rechtslage reicht die Information des Arbeitgebers 14 Tage vor Seminarbeginn: Dennoch möglichst eher informieren um bei Ablehnung noch handeln zu können.

 

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