Verhältnismäßigkeit der Kosten
Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Neben der inhaltlichen Auswahl versuchen manche Arbeitgeber mit Kostenargumenten auf die Auswahlentscheidung Einfluss zu nehmen. Der Betriebsrat ist jedoch nicht verpflichtet, aus dem umfänglichen Angebot von "37.6er-Seminaren" eine kostengünstige oder gar die "billigste" Veranstaltung herauszusuchen zu müssen.
Das BAG hat bestätigt, dass der Arbeitgeber mit denjenigen Kosten belastet werden darf, die der Betriebsrat der Sache nach für verhältnismäßig und damit für den Arbeitgeber zumutbar halten kann. Der Betriebsrat muss die Auswahl somit nicht nach reinen Kostenerwägungen treffen. Unter anderem kann der Betriebsrat auf den üblichen Kostenaufwand für Schulungen des Führungspersonals hinweisen, der im allgemeinen wesentlich höher ausfällt.
Beispiel:
Allein die Teilnahmegebühr an einer eintägigen Schulung für Führungskräfte zum Thema "Aktuelle rechtliche und taktische Probleme beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen" kostet ohne Mehrwertsteuer 1.100 Euro. Eine zweitägige Fortbildung zum Thema "Moderation" 2.800 Euro ohne Mehrwertsteuer und Hotelkosten (Veranstalter etc bei br-spezial nachfragen).
:: Tipp
Nach gültiger Rechtslage reicht die Information des Arbeitgebers 14 Tage vor Seminarbeginn: Dennoch möglichst eher informieren um bei Ablehnung noch handeln zu können.
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