Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats für die Schulungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Der Seminarbesuch muss das "geistige Rüstzeug" zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln.
Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich allerdings nur, wenn die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen der Vermittlung von Grundwissen und Spezialwissen.
:: Tipp
Nach gültiger Rechtslage reicht die Information des Arbeitgebers 14 Tage vor Seminarbeginn: Dennoch möglichst eher informieren um bei Ablehnung noch handeln zu können.
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