Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Betrieb – leider keine seltene Erscheinung. Der Betrieb ist nun einmal der Ort, an dem Männer und Frauen während der gemeinsamen Arbeit, aber auch in den Pausen, zusammenkommen und in vielfältiger Weise aufeinander angewiesen sind. Daraus können Probleme in der Beziehung der Geschlechter zueinander entstehen. Sie wurden in der Vergangenheit häufig nicht beachtet oder heruntergespielt, zum Nachteil und Schaden der Betroffenen, fast immer der Frauen.
Im europäischen Recht ist die Problematik sexueller Belästigungen seit langem erkannt und in EU-Richtlinien angesprochen worden. Aber auch in der Bundesrepublik sind im Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611a, § 611b, 612 Abs. 3 BGB) einschlägige Regelungen aufgestellt worden. Die Gerichte mussten sich ebenfalls wiederholt mit diesem Problem befassen. Vieles ist allerdings auch aus falscher Scham oder aus anderen Gründen gar nicht erst bekannt geworden.
Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat ein neues Kapitel aufgeschlagen. Es hat die bisher geltenden einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Beschäftigtenschutzgesetz außer Kraft gesetzt und diese Thematik als einen Teil des Schutzes vor Benachteiligungen und Belästigungen selbst geregelt.