Newsletter Februar 2022

Newsletter Februar 2022

AKTUELLE INFORMATIONEN: 15. Februar 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Vorbereitungen zur Betriebsratswahl laufen auf Hochtouren. In unseren Seminaren wird über die Neuerungen und Details zur Wahl ausführlich informiert. Kostenfreie Wahlunterlagen mit aktuellen Informationen zu Betriebsratswahl, die neue Wahlordnung und Betriebsrätemodernisierungsgesetz – neueste Rechtsprechung und Praxistipps inklusive. Ab Ende Mai finden dann die Seminare „Fit für die Betriebsratsarbeit“ statt. Für alle neu- und wiedergewählte Betriebsräte gibt es dann Grundlagen- und Auffrischungsseminare

Die nächsten Seminarwochen

28.02. – 02.03.2022 Hessen Hotelpark Hohenroda
30.05. – 03.06.2022 Leipzig
30.05. – 03.06.2022 Hessen Hotelpark Hohenroda
19.06. – 24.06.2022 Hotel Kaiserhof Heringsdorf (Insel Usedom)

04.07. – 08.07.2022 Sommerfestwoche Hohenroda

Es gelten aktuell die 2G Regeln

Wir führen Wahlvorstandsschulungen auch als Inhouse- und Online-Seminare durch

Unsere Hotline 06433 94 37 66 und 0173 924 29 39.

Oder sendet uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bleibt gesund und zuversichtlich –
wir bleiben Euer verlässlicher Partner für Seminare in bewährter br-spezial-Qualität!

Herzliche Grüße
Peter Stahlheber und Team


Seminare im 1. Halbjahr 2022

28.02. - 04.03.2022 - Hessen Hotelpark Hohenroda
Wahlvorstand 02. – 04.03. (3 Tage)
BR-Assistenz und Betriebsratswahl kompakt 02. - 04.03 (3 Tage)
Professionelle Vorbereitung Betriebsratswahl  (5 Tage)
BR-Assistenz und professionelle Betriebsratswahl (5 Tage)
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
Beschlussfassung + Protokollführung
B 2: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen

Hier kannst du dich für die Seminare im Februar anmelden
 

30.05. - 03.06.2022 - Hessen Hotelpark Hohenroda
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für den Vorsitz
Verbesserung der Betriebsratsarbeit neu!
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Arbeit im Betriebsausschuss
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 5: Betriebsversammlung + Rhetorik
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1
Arbeitsrecht 1
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Die Arbeitsstättenverordnung: Tipps und Handlungshilfen

 

30.05. - 03.06.2022 - Leipzig Seaside Parkhotel
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für den Vorsitz
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte des Betriebsrats
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1
JAV-Wahl 2022 

 

19.06. – 24.06.06.2022 – Heringsdorf (Insel Usedom) Hotel Kaiserhof
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für den Vorsitz
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte des Betriebsrats
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1

 

04. - 08.07.2022 - Hessen Hotelpark Hohenroda (Sommerfest)
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Der wiedergewählte Betriebsrat (Auffrischung)
Protokollführung und Beschlussfassung
Verbesserung der Betriebsratsarbeit neu!
Fit für den Vorsitz
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 5: Betriebsversammlung und Rhetorik
Arbeitsrecht 1: Einführung
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1
Stress Burnout und psychische Belastungen 1
Aktuelle Neuerungen im Sozialrecht
JAV und Betriebsrat
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Konstruktive Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
SBV-Wahl 2022
JAV-Wahl 2022

Hier kannst du dich für die Seminare im Juli anmelden
 


12 Fragen zu Betriebsratswahlen in der Pandemie

Die Corona-Pandemie stellt die Arbeitswelt weiter auf eine harte Probe. Für die Betriebsratswahlen drohen massive Beeinträchtigungen. Können die Wahlen verschoben werden? Dürfen alle Briefwahl machen? Was ist mit der Stimmauszählung, wenn Homeoffice angesagt ist? Wir geben Antworten.

1. Kann man die Betriebsratswahl verschieben?

Nein. Eine Pandemie allein ist kein Grund, die Wahl zu verschieben. Sollte die persönliche Stimmabgabe im Betrieb aus Infektionsschutzgründen nicht möglich sein, kommt die Briefwahl (für alle) in Betracht (siehe dazu näher Ziff. 10). Hat der Wahlvorstand die Wahl durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet, muss er sie zu Ende bringen. Der Abbruch der Wahl mit der Folge, dass der Wahlvorstand sie später erneut einleitet, ist unzulässig.Ein Unterbrechen der Wahl und Verschieben des Wahltermins auf einen späteren Zeitpunkt ist ausnahmsweise möglich, wenn die Durchführung der Wahl aus zwingenden Gründen faktisch unmöglich ist oder sogar die Nichtigkeit der Wahl drohen würde. Allerdings findet sich weder im BetrVG noch in der Wahlordnung dafür eine ausdrückliche Regelung.

2. Kann der Wahlvorstand in einer digitalen Betriebsratssitzung bestellt werden?

Ja. Dass Betriebsratssitzungen in gewissem Rahmen per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sind, ist im neuen § 30 Abs. 2, 3 BetrVG geregelt. Im Rahmen dieser digitalen Sitzungen sind Beschlussfassungen mit rechtlicher Wirkung möglich. So auch ein Beschluss für die Bestellung des Wahlvorstands. Voraussetzung ist u.a., dass die Rahmenbedingungen für digitale Sitzungen in einer Geschäftsordnung festgelegt sind.

3. Kann der Wahlvorstand in einer digitalen Wahl- oder Betriebsversammlung bestellt werden, wenn kein Betriebsrat besteht?

Nein. Die Bestellung des Wahlvorstands auf einer digitalen Wahlversammlung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die befristet bis 19.3.2022 geltenden Ausnahmeregelungen für Betriebsversammlungen können auf Wahlversammlungen nicht übertragen werden.

4. Ist im Pandemiefall der Weg zum Arbeitsgericht für die Bestellung des Wahlvorstands zu empfehlen?

Ja. Sind Betriebs- oder Wahlversammlungen aus Infektionsschutzgründen nicht möglich, so empfehlen viele Praktiker direkt den Weg zum Arbeitsgericht. Das ist für Wahlvorstandsbestellungen zuständig, wenn der Weg über die Wahlversammlung vorher gescheitert ist. Dafür muss eigentlich zunächst eine Einladung für eine solche Wahlversammlung ausgesprochen werden.Auf der sicheren Seite sind die einladenden Arbeitnehmer oder die einladende Gewerkschaft, wenn sie in jedem Fall zu einer Wahlversammlung einladen. Wenn diese dann nicht stattfindet bzw. nicht stattfinden kann, ist der Rechtsweg eröffnet. Nach Ansicht vieler Autoren ist aber eine solche Einladung obsolet, wenn wegen einer Pandemie die Durchführung einer Wahlversammlung in Präsenz unmöglich ist.

5. Darf der Wahlvorstand seine Beschlüsse digital fassen?

Ja. Die neue Wahlordnung sieht in § 1 Abs. 4, 5 vor, dass Wahlvorstandssitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sind. Allerdings gilt dies nur für die nicht-öffentlichen Sitzungen. Nicht per Video- oder Telefonkonferenz möglich sind daher:
  • Stimmauszählung
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  • Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten
  • Durchführung des Losverfahrens
Es ist alleinige Entscheidung des Wahlvorstands, ob er die digitale Sitzung bzw. Beschlussfassung wünscht. Der Arbeitgeber darf sich nicht einmischen. Nötig ist ein Beschluss des Wahlvorstands.

6. Wie ist es mit der Erreichbarkeit des Wahlvorstands in Pandemiezeiten?

Steht dem Wahlvorstand pandemiebedingt, etwa wegen einer vorübergehenden allgemeinen Zugangsbeschränkung zum Betrieb, kein Sitzungs- oder Büroraum zur Verfügung, kann er einen geeigneten Raum außerhalb des Betriebs nutzen. Er kann einen solchen Raum auch bei Bedarf anmieten. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen ist auch unter den Bedingungen einer Pandemie und auch bei Durchführung von Kurzarbeit und/oder Homeoffice für den überwiegenden Anteil der Belegschaft davon auszugehen, dass die Postzustellung an den Betrieb – und damit auch an die Betriebsadresse des Wahlvorstandes – funktioniert und dass die Mitglieder des Wahlvorstandes ihre Erreichbarkeit gewährleisten können.

7. Wie gelangt das Wahlausschreiben an die Beschäftigten, die NICHT im Betrieb sind?

Startschuss für jede Betriebsratswahl ist das Wahlausschreiben, das – genau wie die Wahlordnung und die Wählerliste – im Betrieb bekannt gemacht wird. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass der Aushang des Wahlausschreibens bis zum letzten Tag der Stimmabgabe sichtbar und zugänglich ist.Sind nun pandemiebedingt viele Beschäftigte (wegen Kurzarbeit oder Homeoffice) nicht im Betrieb, muss das Wahlausschreiben auch auf anderem Wege bekannt gemacht werden (E-Mail, Intranet, Postweg). Es muss gesichert sein, dass alle Beschäftigten Kenntnis von dem Wahlausschreiben haben.Eine ausschließliche Bekanntmachung per E-Mail oder Intranet allerdings setzt voraus, dass allen Beschäftigten diese Informationskanäle zugänglich sind und Änderungen des Wahlausschreibens ausschließlich durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können.

8. Können die Kandidatenvorschläge per Mail oder sonst digital eingereicht werden?

In Pandemiezeiten kann es für die Beschäftigten schwierig sein, die Wahlvorschläge mit den Kandidatenunterschriften und den Stützunterschriften zusammen zu bekommen. Dennoch gilt: Das Einreichen auf elektronischem Weg (per eingescannter Unterschrift o.ä.) ist nach aktueller Rechtslage nicht zulässig. Die Unterschriften sowohl der Kandidaten und Kandidatinnen und die Stützunterschriften müssen im Original vorliegen. Ob ein Arbeitsgericht während einer Pandemie die allein digitale Übermittlung der Unterschriften zulassen würde, ist sehr fraglich. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Wahlvorschläge mit Originalunterschriften abzugeben.

9. Dürfen Fristen in Pandemiezeiten geändert werden?

Das kommt darauf an. Die gesetzlichen Fristen (wie z.B. die Frist zum Erlass des Wahlausschreibens, zur Einreichung von Wahlvorschlägen oder Einlegung von Einsprüchen) sind zwingend und können nicht abgeändert werden.

10. Ist in Pandemiezeiten Briefwahl für alle zulässig?

Nicht ohne weiteres. Zwar ist Briefwahl nach der neuen Wahlordnung leichter möglich. Allerdings muss einer der Fälle des § 24 WO vorliegen, damit Briefwahl zulässig ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn Beschäftigte voraussichtlich aus Gründen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Homeoffice, Außendienst, Telearbeit) oder aus anderen Gründen (z.B. Krankheit, Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit) am Wahltag nicht im Betrieb sind. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand diesen Betroffenen unverlangt die Wahlunterlagen zusenden. Wer also am Wahltag z.B. wegen Homeoffice oder Kurzarbeit nicht im Betrieb ist, der bekommt die Wahlunterlagen – ohne dass er das beantragen muss – zugesandt und kann Briefwahl machen.Rechtlich unklar sind die Fälle, wenn die Beschäftigten nicht 100 % im Homeoffice sind und damit eventuell nicht absehbar ist, ob sie am Wahltag im Betrieb sind oder eben nicht.Folgende Konstellationen sind möglich:
  • Beschäftigte in Kurzarbeit Null: Diesen muss der Wahlvorstand unaufgefordert die Briefwahlunterlagen zusenden.
  • Beschäftigte in 100 % Homeoffice: Diesen muss ebenfalls der Wahlvorstand unaufgefordert die Wahlunterlagen zusenden.
  • Beschäftigte mit einem Tag Homeoffice pro Woche: Sie erhalten auf Antrag die Unterlagen, wenn absehbar ist, dass sie am Wahltag im Homeoffice sind.
  • Beschäftigte mit flexibel stattfindenden 2 oder 3 Tagen Homeoffice pro Woche: Diesen wird der Wahlvorstand ebenfalls unaufgefordert die Wahlunterlagen zusenden müssen.
  • Beschäftigte, die erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden: Diese müssen Briefwahl beantragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie voraussichtlich vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden. 

11. Was ist mit der Stimmauszählung?

Die Stimmauszählung ist öffentlich. Jeder hat das Recht, daran teilzunehmen. Damit soll die Wahlmanipulation ausgeschlossen werden. Gibt es im Betrieb einen ausreichend großen Raum, wird eine öffentliche Auszählung möglich sein. Ansonsten kann die Stimmauszählung auf Kosten des Arbeitgebers in einem externen Raum durchgeführt werden.Sollte das aktuelle Infektionsgeschehen und die jeweils geltenden einschlägigen Infektionsschutzvorschriften die öffentliche Auszählung der Stimmen unter keinen Umständen zulassen, empfiehlt es sich, zu prüfen, ob die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, die vom Wahlvorstand dann in einer nicht öffentlichen Präsenzsitzung vorzunehmende Auszählung der Stimmen mittels audio-visueller Technik für die Belegschaft zugänglich zu machen.

12. Ist eine Online-Betriebsratswahl zulässig?

Nein – nach derzeitiger Rechtslage nicht. Zwar steht im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung, dass anhand eines Pilotprojekts geprüft werden soll, ob die Online-Stimmabgabe funktioniert und daher auf Dauer als Modell für Betriebsratswahlen in Betracht kommen kann. Derzeit gibt es diese Option aber noch nicht. Rein digital durchgeführte Betriebsratswahlen sind daher höchstwahrscheinlich nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig.


Änderungen bei der Briefwahl

Bei Betriebsratswahlen können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur unter bestimmten Voraussetzungen per Briefwahl abgeben.

Die mit Wirkung zum 15.10.2021 geänderte Wahlordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, S. 4640) enthält Neuregelungen dazu, wer Briefwahl machen darf und wie die Wahl durchzuführen ist. Sie beantwortet bisher ungeklärte Fragen und wirft gleichzeitig neue Fragen auf.

Fallgruppen der Briefwahl

Es gibt 3 Fallgruppen der Briefwahl:

1. die Briefwahl auf Antrag der Beschäftigten (§ 24 Abs. 1 WO). Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sein werden. Er ist nicht formgebunden. Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. 

2.
Die Briefwahl in Betriebsteilen/Kleinstbetrieben, für die der Wahlvorstand wegen räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb Briefwahl beschließt (§ 24 Abs. 3 WO). Fasst der Wahlvorstand einen solchen Beschluss, ist darauf im Wahlausschreiben hinzuweisen. Beschließt der Wahlvorstand keine Briefwahl, muss er in den weit entfernten Standorten die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe schaffen.

3. Beschäftigte, denen der Wahlvorstand von sich aus die Briefwahlunterlagen zuschicken muss. Diese Fallgruppe ist in zwei Untergruppen unterteilt: Zur ersten Gruppe zählen alle, die wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung voraussichtlich bei der Wahl nicht anwesend sein werden, z.B. Beschäftigte im Außendienst und in Telearbeit (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Beschäftigte, die zwar aus betrieblichen Gründen zum konkreten Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein werden, ihre Tätigkeit aber stets im Betrieb verrichten (z.B. Beschäftigte im Schichtdienst, die am Tag der Wahl eine Freischicht haben), gehören nach richtiger Auffassung nicht zu dieser Gruppe. Sie können einen Antrag auf Briefwahl stellen.

Die 2. Untergruppe ist neu. Sie umfasst alle, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO). Dazu gehört beispielsweise, wer längerfristig arbeitsunfähig ist oder wer wegen Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit oder aufgrund eines Sabbaticals oder Sonderurlaubs längerfristig abwesend ist. Zu beachten ist, dass nur solche Beschäftigten die Voraussetzungen für die Briefwahl nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO erfüllen, die nach der Prognose des Wahlvorstands voraussichtlich für die gesamte Dauer des Wahlverfahrens, d.h. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden. Wer erst im Laufe des Wahlverfahrens krank wird, in Mutterschutz geht etc., kann einen Antrag auf Briefwahl stellen.

Abzustellen ist stets auf die Kenntnis des Wahlvorstands. Er hat die Informationen beim Arbeitgeber abzufragen. Dieser ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 WO zur Informationserteilung verpflichtet. Eine weitere Nachforschungspflicht, z.B. bei den Beschäftigten selbst, hat der Wahlvorstand nicht.

Mobile Arbeit als Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO

Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschäftigten ganz oder teilweise an selbst gewählten Orten arbeiten, in der Praxis oft zu Hause. Ob der Wahlvorstand den Beschäftigten, die mobil arbeiten, die Briefwahlunterlagen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO von sich aus zusenden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt, dass § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO nicht auf Telearbeit im engen Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV beschränkt ist. Auch mobile Arbeit kann erfasst sein. Wenn der Wahlvorstand weiß, dass Beschäftige ausschließlich oder überwiegend mobil arbeiten (z.B. vier Tage »Homeoffice«, ein Tag Anwesenheit im Betrieb), muss er ihnen die Briefwahlunterlagen zusenden. Wer hingegen nur ein bis zwei Tage mobil arbeitet und ansonsten im Betrieb tätig ist, zählt nicht zu den Briefwähler nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO.


Die 9 größten Wahlfehler

1. Der Wahlvorstand hat die Grenzen des Betriebs falsch gezogen

Fasst der Wahlvorstand mehrere Niederlassungen für die Wahl zusammen, obwohl diese eigentlich einen eigenen BR bilden müssten, so ist die Wahl fehlerhaft. Werden umgekehrt Mitarbeiter ausgeklammert, die eigentlich noch zum gleichen Betrieb gehören, so ist die Wahl ebenfalls anfechtbar. Denn unselbständige Betriebsteile sind für die Wahl zusammenzufassen, aber in einem relativ selbständigen "qualifizierten Betriebsteil" nach § 4 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen. 

br-spezial-Tipp
Die Arbeitnehmer in den fraglichen Betriebsteilen bitten, sich in einer Abstimmung für das Mitwählen beim Hauptbetrieb zu entscheiden (§ 4 Abs. 1S. BetrVG). Dann dürft Ihr diesen Betriebsteil zur Wahl im Hauptbetrieb dazu nehmen - egal ob der Betriebsteil nun selbständig oder doch nur relativ selbständig ist. 

2. Falsche Beurteilung des aktiven oder passiven Wahlrechts auf der Wählerliste

Arbeitnehmer ist nicht gleich Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss eigenes Personal abgrenzen von Leiharbeitern und werkvertraglichen Beschäftigten. Er muss wissen, wie er Praktikanten, Mini-Jobber, Langzeitkranke und viele andere Gruppen einordnet. Und er muss jede dieser Gruppen auf der Wählerliste korrekt mit aktivem und passivem Wahlrecht erfassen. Hier passieren schnell einmal Fehler - auch weil sich die zunächst richtige Zuordnung nachträglich wieder ändern kann. 

br-spezial-Tipp
Nutze für die Erstellung der Wählerliste das Formular aus dem br-spezial Wahlpaket. So wird sichergestellt, dass keine Personengruppe im Betrieb übersehen wird. Eine detaillierte Besprechung der vielen Sonderfälle erfolgt im Seminar anhand konkreter Beispiele.

3. Unzulässige Abweichung von gesetzlichen Fristen
Es gibt Fristen, die dürfen verlängert, aber nicht verkürzt werden. Und es gibt Fristen, die Ihr bis zum Ende abwarten müsst. manche Fristen sind auch ohne jede Ausnahme ganz genau einzuhalten. Die richtige Berechnung sowie nötige Korrekturen durch Feuertage und Wochenenden stellen auch studierte Juristen oft vor große Schwierigkeiten. 

br-spezial-Tipp
Verwendet den Fristenrechner aus dem br-spezial "Wahlpaket" Dort sind ausgehend von Eurem Wunschtermin - alle Fristen korrekt hinterlegt. Das Wahlpaket ist kostenloser Bestandteil des br-spezial-Seminars zur Betriebsratswahl.

4. Fehlerhafte Berechnung der Betriebsratsgröße im Wahlausschreiben
Hat der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder falsch angegeben, so ist das schon für sich ein Anfechtungsgrund. Oft entstehen daraus dann auch noch Folgefehler, dass die Geschlechterquote und auch die Stimmzettel fehlerhaft sind. Insbesondere in den Betrieben, in denen Leiharbeiter zum Einsatz kommen, ist die korrekte Berechnung der BR-Größe schwierig. Nur mit dem Gesetz kommt der Wahlvorstand hier nicht weiter, er muss auch die neueste Rechtsprechung des BAG gut kennen. 

br-spezial-Tipp
Informiert Euch über die neueste Rechtsprechung am besten in unserem br-spezial "Wahlvorstandsseminar. Hier wird Euch von einem erfahrenen Referenten die komplizierte Rechtsauffassung des BAG in verständlichen Worten erklärt.

5.
Rechenfehler bei der Quotenangabe für das Geschlecht in der Minderheit
Wann ist die Quote überhaupt relevant? Nach welchem Verfahren bestimmt sie sich? Wie geht der Wahlvorstand ganz praktisch vor? Die Minderheiten-Quote müsst Ihr schon vor Erlass des Wahlausschreibens verstehen und berechnen können. Und Ihr müsst die Quote nach Auszählung der Stimmzettel ein zweites Mal anwenden, um bei Bedarf das Wahlergebnis nach den gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren. 

br-spezial-Tipp
Nutzt zur Vorbereitung der Wahl den speziellen Quotenrechner aus dem br-spezial-Wahlpaket.

6. Falsche Reaktion auf Fehler in den eingereichten Vorschlagslisten
Normale Arbeitnehmer haben keine Schulung zur Betriebsratswahl besucht. Daher passieren bei den Vorschlagslisten aus den Reihen der Belegschaft oft einige Formfehler. Einige darf der Wahlvorstand selbst beheben, andere müssen von den Listenvertretern korrigiert werden. Und wieder andere Fehler lassen sich gar nicht ausbessern. Der Wahlvorstand muss wissen, auf welche Fehler welche Reaktion erfolgen muss, und ggf. innerhalb welcher Fristen. 

br-spezial-Tipp
Auf den br-spezial-Seminaren werden anhand konkreter Beispiele und klarer Checklisten jegliche Fehler durchgespielt. Dann gibt es auch keine böse Überraschungen bei der Wahl.

7. Fehler bei der Formulierung der Stimmzettel
Gut gemeint und dennoch falsch gemacht: Auf den Stimmzetteln zur Wahl darf der Wahlvorstand keine der Pflichtangaben vergessen - aber er kann auch durch zu viele Informationen die Wahl anfechtbar machen! Daher muss der Wahlvorstand die beiden Typen von Stimmzetteln genau kennen - zur Personenwahl genauso wie zur Listenwahl. 

br-spezial-Tipp
Nutze die Mustervorlagen des br-spezial Wahlpakets für Eure Stimmzettel. Und ganz wichtig: Lerne, worauf die Gerichte bei der Kontrolle von Stimmzetteln besonders achten.

8. Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung
"Wer am Wahltag nicht da ist, der bekommt vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen zugschickt": Ganz so einfach ist es nicht! Das Gesetz unterscheidet danach, wer die Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand "von Amts wegen" zugeschickt bekommt, und wer die Unterlagen nur auf Antrag hin bekomm darf. Liefert der Wahlvorstand die Dokumente zur Briefwahl an die falschen Leute frei Haus, so liegt eine Beeinflussung vor, die die Wahl anfechtbar macht. 

br-spezial-Tipp
Arbeitnehmer im Urlaub oder bei (Langzeit-)Kranken stellen die häufigste Fehlerquelle dar. Sie dürfen nicht automatisch, sondern nur auf ihren eigenen Antrag hin an der Briefwahl teilnehmen. Alle Besonderheiten der schriftlichen Stimmabgabe bekommt der Wahlvorstand anhand der Übersicht in den Teilnehmerunterlagen im Wahlvorstands-Seminar erklärt.

9. Versand von unvollständigen Briefwahlunterlagen
Als Wahlvorstand erwartet man zu recht, dass das Gesetz sagt, was zu tun ist. Die nötigen Dokumente zur Briefwahl sind als klar nummerierte Aufzählung in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 in der Wahlordnung enthalten. Leider steht aber in dieser Aufzählung aber nicht alles drin, worauf der Wahlvorstand achten muss. Relativ gut versteckt in der Wahlordnung, ist auch noch von einem "Merkblatt" über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe die Rede. 

br-spezial-Tipp
Eine Mustervorlage gibt es in den Teilnehmerunterlagen im br-spezial Seminar. Darin sind alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten.