Update Seminarwoche April

Update Seminarwoche April

Newsletter Ostern: Neue Corona Regeln Update: 23.03.2021

Nach Ostern sollen wieder Lockerungen möglich! Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen soll am 12. April sein.

 

Woche 19. – 23. April in Hohenroda findet deshalb aktuell mit folgenden Seminaren statt!

19 - 23.04.2021 Hessen Hotelpark Hohenroda

B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
AR 2: Entgelt, Arbeitszeit, Kündigung
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Aktuelle Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht + Covid 19 t

Hier kannst du dich für die Seminare im April anmelden

 

 
 

Das sind die neuen Corona-Regeln

Der Lockdown wird verlängert?
Wir rauschen rasant in die 3. Welle und die wird voraussichtlich heftiger als alles was wir bisher erlebt haben. Verursacht durch sträfliches Versagen der Politik: Zu wenig Schnelltest, zu langsames Impfen und digitales Scheitern. 

Bund und Länder haben für die Ostertage harte Einschränkungen beschlossen. Ein Überblick.
Die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Im Beschluss wird dies mit dem "starken Infektionsgeschehen" und einer "exponentiellen Dynamik" begründet. Ohne die Maßnahmen wäre bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich. Die am 3. März vereinbarte Notbremse soll konsequent umgesetzt werden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an 3 folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner treten die alten Regeln wieder in Kraft.  

Gibt es eine Ausgangssperre?
In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sollen noch weitergehende Schritte umgesetzt werden. Z.B. neben Ausgangsbeschränkungen auch eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern im privaten Pkw (wenn sie nicht dem Hausstand des Fahrers angehören). Oder auch die Pflicht von Schnelltests, wenn Abstandsregeln und das Maskentragen erschwert sind, sowie verschärfte Kontaktbeschränkungen.  

Welche Änderungen gibt es für Schulen und Kitas?
Wenn nicht sichergestellt ist, dass Erziehungs- und Lehrkräfte 2 Mal in der Woche getestet werden können, dann sollen Schulen und Kitas wieder schließen - so hieß es in einem ersten Entwurf. Doch dieser Abschnitt wurde entschärft. Am Ende wurde in dem Beschluss nur mehr darauf hingewiesen, dass die Tests weiter ausgebaut werden - und baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt werden. 

Was ist mit Reisen?
"Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürger*innen, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten - auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage", heißt es in dem Beschluss. Urlaubsrückkehrer sollen vor dem Rückflug getestet werden. Das Infektionsschutzgesetz soll so geändert werden, dass eine generelle Testpflicht vor Abflug zu einer Einreisevoraussetzung wird. 

Und wie sieht es mit Urlauben in Deutschland aus?
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben auf dem Gipfel für sogenannte kontaktarme Urlaube geworben. Also Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Apartments oder Wohnmobilen, wenn diese über eigene sanitäre Anlagen verfügen und Urlauber sich dort auch mit Essen versorgen können. Ohne Erfolg. 

Was bedeuten die Maßnahmen für Unternehmen?
Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter mindestens einmal pro Woche anbieten.  

Welche neuen Maßnahmen gibt es in Alten- und Pflegeeinrichtungen?
Es ist weiterhin unsicher, ob Geimpfte andere anstecken können. Hygiene- und Testkonzepte sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden. 2 Wochen nach der Zweitimpfung könnten die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Corona-Ausbrüchen wieder erweitert werden. 

Wie geht es weiter?
Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben. 

Es gibt trotzdem Grund zum Optimismus: Noch mehr Sicherheit durch Corona-Tests und Impfungen!
Ich hoffe, dass die Durststrecke bald ein Ende hat und wir uns schnell wiedersehen!
Ich glaube, dass Ende April Seminare wieder möglich sein werden – dank der steigenden Temperaturen sowie der wachsenden Zahl geimpfter Personen und Tests.
Und wir sind darauf bestens vorbereitet:
Ab sofort halten wir für alle Teilnehmer*innen in unseren Seminarwochen täglich zusätzlich
zertifizierte Corona-Tests und FFP2-Masken
bereit! Beides natürlich kostenlos!
Wir wollen in der Seminarwoche bestmögliche Sicherheit für unsere Teilnehmer*innen, Referent*innen sowie für die Hotel-Beschäftigten erreichen!

Bis dahin: Bleibt gesund und lasst euch nicht unterkriegen!







Euer Peter Stahlheber

 

Kürzerer Urlaub durch Kurzarbeit Null

Eine Arbeitnehmerin erwirbt für Monate, in denen sie durchgehend auf »Kurzarbeit Null« gesetzt war, keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Arbeitgeberin kann den Jahresurlaub 2020 für diese Monate anteilig kürzen - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin ist in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie arbeitet in Teilzeit in einer 3-Tage-Woche. Ihr stehen vereinbarungsgemäß pro Jahr 28 Werktage, umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.Ab dem 01.04.2020 galt für die Arbeitnehmerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Arbeitgeberin ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.Die Arbeitnehmerin verlangt für 2020 den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen, also noch 2,5 zusätzliche Arbeitstage, und erhebt Klage. Sie meint, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, da sie konjunkturbedingt allein im Interesse der Arbeitgeberin angeordnet wurde. Als Arbeitnehmerin unterliege sie auch während der Kurzarbeit Null weiterhin Meldepflichten. Zudem könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden.Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, sie habe den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt. Während der Kurzarbeit Null entstünden mangels Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht Essen hat einen weiteren Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin verneint und die Klage abgewiesen (ArbG Essen 6.10.2020 - 1 Ca 2155/20).

Das sagt das Gericht

Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin habe aufgrund der Kurzarbeit Null für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Arbeitnehmerin gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) deshalb nur anteilig zu. Die Arbeitgeberin konnte den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben hätte.Im Hinblick darauf, dass der Urlaub der Erholung dienen soll, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null auch nach EU-Recht kein Mindesturlaubsanspruch entsteht. Die europäische Rechtsgrundlage für den bezahlten Mindestjahresurlaub ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Fazit

Das Urteil entspricht der geltenden Praxis, so dass Arbeitnehmer sich schon 2020 darauf einrichten mussten, dass der Arbeitgeber den Urlaub für volle Monate mit Kurzarbeit Null anteilig kürzen kann. Allerdings hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.

Quelle

LAG Düsseldorf (12.03.2021)
Aktenzeichen 6 Sa 824/20
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.3.2021