Kürzerer Urlaub durch Kurzarbeit Null
Eine Arbeitnehmerin erwirbt für Monate, in denen sie durchgehend auf »Kurzarbeit Null« gesetzt war, keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Arbeitgeberin kann den Jahresurlaub 2020 für diese Monate anteilig kürzen - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Darum geht es
Die Arbeitnehmerin ist in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie arbeitet in Teilzeit in einer 3-Tage-Woche. Ihr stehen vereinbarungsgemäß pro Jahr 28 Werktage, umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.Ab dem 01.04.2020 galt für die Arbeitnehmerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Arbeitgeberin ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.Die Arbeitnehmerin verlangt für 2020 den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen, also noch 2,5 zusätzliche Arbeitstage, und erhebt Klage. Sie meint, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, da sie konjunkturbedingt allein im Interesse der Arbeitgeberin angeordnet wurde. Als Arbeitnehmerin unterliege sie auch während der Kurzarbeit Null weiterhin Meldepflichten. Zudem könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden.Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, sie habe den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt. Während der Kurzarbeit Null entstünden mangels Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht Essen hat einen weiteren Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin verneint und die Klage abgewiesen (ArbG Essen 6.10.2020 - 1 Ca 2155/20).
Das sagt das Gericht
Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin habe aufgrund der Kurzarbeit Null für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Arbeitnehmerin gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) deshalb nur anteilig zu. Die Arbeitgeberin konnte den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben hätte.Im Hinblick darauf, dass der Urlaub der Erholung dienen soll, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null auch nach EU-Recht kein Mindesturlaubsanspruch entsteht. Die europäische Rechtsgrundlage für den bezahlten Mindestjahresurlaub ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
Fazit
Das Urteil entspricht der geltenden Praxis, so dass Arbeitnehmer sich schon 2020 darauf einrichten mussten, dass der Arbeitgeber den Urlaub für volle Monate mit Kurzarbeit Null anteilig kürzen kann. Allerdings hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.
Quelle
LAG Düsseldorf (12.03.2021) Aktenzeichen 6 Sa 824/20 LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.3.2021
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