Das Coronavirus: Aktuelle Informationen

Das Coronavirus: Aktuelle Informationen

Das Coronavirus: Aktuelle Informationen (Stand: 14.03.2020)

Liebe Kollegin, lieber Kollege, 

mittlerweile wurde das Virus als Pandemie eingestuft, was bei vielen Arbeitnehmern zu Verunsicherung führt. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Wegen der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus werden in vielen Bundesländern Veranstaltungen abgesagt und Schulen und Kindergärten geschlossen. Wir beobachten derzeit weiter regelmäßig die Situation.  

Aufgrund der kleinen Teilnehmerzahlen von unter 15 Personen werden unsere Seminare bis auf Weiteres wie geplant stattfinden. Das Robert Koch-Institut schätzt in seiner Risikobewertung die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt weiterhin als mäßig ein. Diese Gefährdung variiert aber von Region zu Region und ist in „besonders betroffenen Gebieten“ höher. 

Unser Vertragshotel ist selbstverständlich angehalten, die empfohlenen Hygienerichtlinien einzuhalten.
Wir empfehlen allen Teilnehmern, allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes zu ergreifen, wie Hände waschen, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene.
Unsere Referenten sind darüber informiert und stehen vor Ort als Ansprechpersonen zur Verfügung. Wenn Du als gebuchter Teilnehmer erkrankt bist, von einer betrieblichen Reiserichtlinie bzw. einer behördlichen Quarantäneanordnung betroffen bist entstehen Dir bei gleichzeitiger verbindlicher Umbuchung keine Stornokosten für die Seminargebühren. Ohne verbindliche Umbuchung müssen leider auch die Seminargebühren in Rechnung gestellt werden.
Hotel Stornokosten sind allerdings bei kurzfristiger Abmeldung durch den Arbeitgeber zu tragen.Aufgrund der aktuell vorliegenden Information komme ich daher zu folgender Einschätzung:

Aufgrund der aktuellen Situation und der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts: 

Unsere Seminare finden wie geplant statt!

Zurzeit sprechen manche Arbeitgeber nicht nur Warnungen, sondern generelle Reiseverbote für Dienstreisen aus. Hier gilt: Dies ist nur insoweit möglich, wie der Arbeitgeber weisungsbefugt ist. Deine Betriebsratsarbeit und damit auch die Frage von Seminarbesuchen unterliegen diesem Weisungsrecht nicht. Somit liegt die Entscheidung, ob Du an einer Schulung teilnimmst, grundsätzlich weiterhin bei Dir im Betriebsrat und nicht beim Arbeitgeber. Die Teilnahme an einem Seminar stellt für Dich oder für Deinen Betrieb kein erhöhtes Sicherheitsrisiko gegenüber der alltäglichen Lebensführung dar.

Denn: Auch wer nach wie vor zum Einkaufen geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder sich mit Kollegen, Bekannten und Verwandten trifft, setzt sich einem gewissen Risiko aus. Dieses ist grundsätzlich ebenso hoch oder niedrig, wie mit 8 - 12 Teilnehmern in einem Seminarraum zu sitzen. All diese Dinge können nicht von einem Arbeitgeber verboten werden. 

Mit herzlichen Grüßen und: Bleib gesund!


 

Coronavirus – Was tun im Betrieb?

Was müssen Arbeitgeber tun, um ihre Beschäftigten zu schützen? Wie sollen sich Betriebsräte verhalten? Wir haben den Experten Prof. Dr. Wolfgang Däubler dazu befragt.

Welche Schutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber ergreifen, um einer Ansteckung in Betrieben vorzubeugen?

Zunächst einmal geht das Leben im Betrieb und außerhalb des Betriebes wie gewohnt weiter; Angst ist kein guter Ratgeber. Der Coronavirus ist durchaus mit einem normalen Grippe-Virus vergleichbar – nur scheint man sich leichter anstecken zu können, und es fehlt an Medikamenten gegen den neuartigen Erreger. Man geht also das Risiko ein, sich eine Art Grippe einzufangen, bei der nur die Symptome wie z. B. hohes Fieber behandelt werden können. Das erhöht insbesondere für Personen mit geschwächtem Immunsystem das Risiko von gravierenden Komplikationen. Man sollte sich daher generell vor Ansteckung schützen, indem man beispielsweise häufiger als sonst die Hände wäscht und übergroße körperliche Anstrengungen meidet. Auch Desinfektionsmittel sollten im Betrieb verfügbar sein. 

 

Sie können die Beschäftigten zu einem vorsichtigen Verhalten auffordern und außerdem den Arbeitgeber fragen, ob für den Fall vorgesorgt ist, dass jemand im Betrieb erkrankt. Möglich ist auch, dass man plötzlich zu einem »isolierten« Bereich gehört, weil in der Nähe ein gravierender Verdachtsfall aufgetreten ist und einige Beschäftigte Kontakt mit der fraglichen Person hatten. Es kann also passieren, dass gegenüber ganzen Abteilungen eine »Quarantäne« verhängt wird. Auch kann der Betriebsrat bei Läden, Bankfilialen und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr verlangen, dass »dicht gemacht wird«, wenn in der Nähe ein Fall mit Coronavirus aufgetaucht ist. Das schließt nicht aus, dass die Beschäftigten weiter in den Betrieb kommen und solche Arbeiten erledigen, die keinen unmittelbaren Kundenkontakt erfordern. 

Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Sollte es hier einen Reisestopp in bestimmte Gebiete geben? Können Arbeitnehmer bestimmte Reisen verweigern?

Dienstreisen können im Grundsatz stattfinden. In Europa sowieso, nach China nur, wenn sie unbedingt notwendig sind. Die Lufthansa hat bis Ende März alle Flüge nach Peking eingestellt – auch sie rechnet also damit, dass es insoweit kaum mehr Passagiere geben würde. Soll man in ein Gebiet fahren, das wie bestimmte italienische Städte abgesperrt ist, hat die Dienstreise keinen Sinn mehr. Man könnte »nein« sagen. Warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in ein bestimmtes Gebiet, so ist auch dies ein Grund. Auf der anderen Seite wäre es zumutbar, in eine chinesische Provinz zu fliegen, wo es überhaupt keine Corona-Fälle gibt.

Können besorgte Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten?

Soweit es den betrieblichen Gepflogenheiten entspricht, auch von zu Hause aus arbeiten zu dürfen, sollten vorsichtige Menschen davon Gebrauch machen. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeit zu 80 % oder gar zu 100 % von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon oder Videokonferenz möglich sind. Auch gibt es Aufgaben, die warten können, bis sich das Gewitter verzogen hat. Der Arbeitgeber muss insoweit Rücksicht nehmen; der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten nicht, wenn er von zu Hause aus arbeitet. Schwierig wird es nur, wenn wie bei einem Maschinenbediener oder einer Verkäuferin die Arbeit vor Ort erfolgen muss. Hier kann der Einzelne nur dann zu Hause bleiben, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Meist wird dann sowieso eine Quarantäne verhängt. Die bloße Angst, derzeit könne man sich überall anstecken, reicht nicht aus. 

In bestimmten Gebieten Italiens sind Betriebe bereits geschlossen worden, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wenn es auch in Deutschland dazu kommen sollte: Wie ist die rechtliche Situation für Arbeitnehmer? Muss der Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs den Lohn weiterzahlen?

Hier greift das Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 ein (auffindbar unter www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html Wird der einzelne Arbeitnehmer in Quarantäne genommen (also in einem Krankenhaus oder zu Hause von anderen »abgesondert« – wie das Gesetz sagt), so muss zwar der Arbeitgeber keine Vergütung mehr bezahlen, doch erhält der Betroffene nach § 56 des Gesetzes seinen Verdienstausfall vom Staat ersetzt. Ist die Arbeit für den Einzelnen nicht mehr zumutbar, ohne dass gegen ihn eine Quarantäne verhängt würde, so greifen die Grundsätze über das Betriebsrisiko ein. Nicht anders, als wenn der Strom ausfällt oder Rohmaterialien nicht geliefert werden. Das Entgelt ist weiter geschuldet. 

Kann bei Auftragsengpässen, die durch die Ausbreitung des Coronavirus verursacht werden, Kurzarbeitergeld beantragt werden? Was bedeutet das für die Betroffenen?

Ja, das wäre ein typischer Fall von »vorübergehendem Arbeitsmangel«. Daneben kann es auch passieren, dass ein anderer Betrieb wegen eines dort aufgetretenen Krankheitsfalls geschlossen wird und so Vorprodukte ausbleiben, die auf dem Markt kurzfristig nicht zu erwerben sind. Arbeitgeber und Betriebsrat können in solchen Fällen bei der Bundesagentur für Arbeit aktiv werden und Kurzarbeitergeld beantragen. Sobald es bewilligt ist, endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach der Lehre vom Betriebsrisiko. 

Was passiert, wenn die Kindertagesstätte wegen des Coronavirus geschlossen wird und beide Eltern berufstätig sind. Kann dann ein Elternteil zu Hause bleiben?

Der Fall ist auch beim Kitastreik aufgetreten. Eine Gerichtsentscheidung ist aber nicht ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unzumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.Ob der Arbeitgeber die Vergütung fortbezahlen muss, bestimmt sich nach § 616 BGB. Zumindest für einige Tage wird man das bejahen müssen. Dann wird es meist auch möglich sein, eine Betreuungsperson zu finden

 

Wichtige arbeitsrechtliche Fragen für Arbeitnehmer und Betriebsräte:

Darf ich zu Hause bleiben oder Home-Office machen um eine Ansteckung vorzubeugen?

Grundsätzlich nicht, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber keine Vereinbarung zum Thema Home-Office getroffen haben. Wenn Sie als Arbeitnehmer jedoch ohne eine vorherige Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu Hause bleiben, müssen Sie mit einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. 

Kann der Arbeitgeber den Betrieb schließen und für die gesamte Belegschaft Urlaub anordnen?

Nein, der Arbeitgeber kann auf Grund einer zwangsweisen Betriebsschließung nicht verlangen, dass Mitarbeiter während der Schließung Urlaub nehmen. 

Kann ich Betriebsratsschulungen besuchen obwohl der Arbeitgeber ein Dienstreiseverbot ausgesprochen hat?

Da in vielen Unternehmen aktuell ein Dienstreiseverbot besteht, sind sich viele Arbeitnehmer unsicher. Dazu muss man wissen, dass die Betriebsratsarbeit und eine damit verbundene Schulung nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Die endgültige Entscheidung über die Teilnahme an einem Seminar liegt daher bei dem einzelnen Betriebsratsmitglied.

3 Fragen zur Kurzarbeit

Kurzarbeit kann ein Mittel sein, um vorübergehende Konjunkturflauten und die Probleme rund um den Corona-Virus abzufangen. Aber können Arbeitgeber einfach so und einseitig Kurzarbeit anordnen? Was passiert dann mit Arbeitszeitkonten? Und wie sieht es mit dem Gehalt aus?  

1. Was ist Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten das volle Entgelt bezahlen. Bei Auftragseinbrüchen ist er dazu oft nicht mehr in der Lage. Häufig ist aber absehbar oder wahrscheinlich, dass sich in einigen Monaten die Situation wieder bessert. Für solche »vorübergehenden« Krisen ist die Kurzarbeit gedacht: Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wird die Arbeitszeit verkürzt und das Entgelt entsprechend reduziert. Gleichzeitig erhalten die Arbeitnehmer für die ausfallenden Stunden von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Auf diese Weise bleiben die Arbeitsplätze erhalten. Auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an einer solchen Lösung, weil er nach Ende der Krise mit seiner eingearbeiteten Belegschaft »durchstarten« kann. 

2. Was sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen?

Kurzarbeit greift in das Arbeitsverhältnis ein: Der Einzelne wird gewissermaßen auf Teilzeit gesetzt, er arbeitet weniger und erhält eine geringere Vergütung. Eine solche Veränderung kann der Arbeitgeber nicht einseitig mit Hilfe seines Direktionsrechts anordnen; vielmehr benötigt er eine besondere Rechtsgrundlage. Diese kann im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung liegen.

3. Wie sieht es mit dem Gehalt aus?

Für die Zeit der Kurzarbeit erhält der Beschäftigte das normale Entgelt für die Stunden, die er noch arbeitet (»Kurzarbeiterlohn«). Dazu kommt das Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit für die ausfallende Arbeitszeit zahlt. Es muss vom Arbeitgeber beantragt werden und wird mit der jeweiligen Entgeltabrechnung ausbezahlt. Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III grundsätzlich 60 Prozent des durch Kurzarbeit ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts bzw. 67 Prozent, wenn der Betroffene oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen hat. Das Kurzarbeitergeld wird maximal für 12 Monate, wegen der Corona-Krise bis 24 Monate gezahlt. Allerdings bleibt der Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung von Feiertags- und Urlaubsentgelt verpflichtet, wozu auch ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation gehören.

 

Die Seminarwochen im 1. Halbjahr 2020

20. - 24. April 2020   Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Betriebsrat und personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
B 6: Betriebsvereinbarung/Verhandlungsführung
B 8: Flexible Arbeitszeitgestaltung + Schichtarbeit
Arbeitsrecht 1
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeitsrecht für Schwerbehindertenvertreter

Hier kannst du dich für die Seminare im April anmelden

 

 

11. - 15. Mai 2020   Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Die Arbeit im Betriebsausschuss
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Betriebsrat und personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
B 5: Die Betriebsversammlung/Rhetorik
B 7: Mitbestimmung des BR bei Arbeit, Leistung und Entgelt
Prämienentlohnung + Leistungsentgelt
Wirtschaftsausschuss 1, 2
Arbeitsrecht 3: Sonderarbeitsverhältnisse, Leiharbeit und Werkvertrag
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Die Schwerbehindertenvertretung im Wirtschaftsausschuss
Arbeitsrecht für Schwerbehindertenvertreter

Hier kannst du dich für die Seminare im Mai anmelden

 

 

24. - 29. Mai 2020   Kühlungsborn

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
B 1, B 2, B 3
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
JAV und Betriebsrat
Aktuelles aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2, 3
Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Die Arbeitsstättenverordnung: Tipps und Handlungshilfen
Stress Burnout und psychische Belastungen 2
SBV 1

Hier kannst du dich für die Seminare im Mai anmelden

 

 

22. - 26. Juni 2020 Hessen Hotelpark Hohenroda  (Sommerfest)

Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Betriebsrat und personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
B 5: Die Betriebsversammlung/Rhetorik
B 6: Betriebsvereinbarung/Verhandlungsführung
B 7: Mitbestimmung des BR bei Arbeit, Leistung und Entgelt
B 8: Flexible Arbeitszeitgestaltung + Schichtarbeit
Arbeitsrecht 4
Arbeitsrecht für Schwerbehindertenvertreter
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Wirtschaftsausschuss 3, 4
Stress Burnout und psychische Belastungen 1 + 2
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Datenschutz und Arbeitnehmerkontrolle im Betrieb
Aktuelle Neuerungen im Arbeitsrecht
Aktuelle Neuerungen im Sozialrecht
Sozialrecht 1
BEM 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgreich durchführen
JAV 3, JAV und Betriebsrat
Aktuelles aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2, 3
Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Die Arbeitsstättenverordnung: Tipps und Handlungshilfen
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz - neue Herausforderungen für die SBV
Stress Burnout und psychische Belastungen 2
Wahlvorstandsschulung JAV
Prämienentlohnung + Leistungsentgelt
PC-Einsatz für den Betriebsrat 2: Vertiefung
Mediation und Konfliktmanagement 1
SBV 2

*Natürlich finden nicht alle angebotenen Seminare statt – Angebot und Nachfrage! Ein Seminar findet statt, wenn sich mindestens 4 Teilnehmer* innen anmelden! 

Für die Planung und den Referenteneinsatz ist es sehr hilfreich, wenn die Anmeldungen oder Vorreservierungen nicht so spät erfolgen.

Hier kannst du dich für die Seminare im Juni anmelden

 

Herzliche Grüße

Peter Stahlheber