Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

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Sachverständige § 80 Abs. 3 BetrVG

"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

 

Betriebsänderung § 111 BetrVG

(Berater ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber)

"Der Betriebrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. (...)

 

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,

  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

 

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