Neue Urteile für Betriebsräte

Neue Urteile für Betriebsräte

BAG stärkt Betriebsräte: Erholung muss sein!
Erfreuliches aus Erfurt: Das BAG hat die Rechte von Betriebsräten gestärkt, die im Schichtdienst tätig sind. Wer am nächsten Morgen Sitzung hat, darf in der Nachtschicht vorzeitig Feierabend machen, um für die Sitzung fit zu sein.

 

BAG stärkt Betriebsräte: Erholung muss sein!


Erfreuliches aus Erfurt: Das BAG hat die Rechte von Betriebsräten gestärkt, die im Schichtdienst tätig sind. Wer am nächsten Morgen Sitzung hat, darf in der Nachtschicht vorzeitig Feierabend machen, um für die Sitzung fit zu sein.


Worum geht es?


Ein Anlagenbediener ist in einem Dreischichtbetrieb beschäftigt und Mitglied im Betriebsrat. Im Juli 2013 war er für eine Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingeteilt. Am Folgetag fand zwischen 13:00 Uhr und 15:30Uhr eine Betriebsratssitzung statt. Mit Blick auf die Sitzung verließ das Betriebsratsmitglied bereits um 02:30 Uhr die Nachtschicht, um fit und gut erholt daran teilnehmen zu können. Für die wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung nicht geleistete Arbeitszeit zwischen 02:30 Uhr und 06:00 Uhr verlangte er vom Arbeitgeber eine Zeitgutschrift. Er meinte, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn bezahlt von der Arbeitspflicht zu befreien, damit er eine elfstündige Ruhezeit zwischen Nachtschicht und Betriebsratssitzung einhalten könne. Als sich der Arbeitgeber weigerte, zog das Betriebsratsmitglied vor Gericht.


Das sagt das Gericht


Mit Erfolg. Nach Ansicht des BAG besteht ein Anspruch auf die geforderte Zeitgutschrift. Betriebsratsmitglieder, die zwischen zwei Nachtschichten außerhalb ihrer Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, dürfen die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vorzeitig einstellen, wenn nur dadurch eine elfstündige Ruhezeit gewährleistet ist. Das folgt aus einer Wertung des § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wonach dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund war es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar, die volle Nachtschicht abzuleisten.
BAG, Beschluss vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15


Das bedeutet:


Anspruchsgrundlage für den Freizeitausgleich des Betriebsratsmitgliedes ist § 37 Abs. 3 BetrVG. Das BAG hat hier die Arbeitszeitschranken des ArbZG eins zu eins auf das Zusammentreffen von Arbeit und Betriebsratstätigkeit übertragen, ohne die Frage zu beantworten, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Umso gespannter blicken Betriebsräte und Arbeitgeber nun auf den 21.03.2017. An diesem Tag werden die Bundesrichter in einem ähnlich gelagerten Fall wohl Farbe bekennen müssen.

 


Kompensation für „Freizeitopfer“: Maßstab ist geleistete Arbeit


Aus betrieblichen Gründen, z. B. Schichtdienst, finden Betriebsratssitzungen für manche Betriebsratsmitglieder in der Freizeit statt. Als Ausgleich für solche Freizeitopfer sieht das Gesetz einen bezahlten Freizeitausgleich vor - im Umfang der tatsächlich für Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeit.

Worum geht es?


Ein Arbeitnehmer ist als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz beschäftigt und Mitglied des im Betrieb gebildeten Betriebsrats. Er arbeitet in Arbeitsschichten von zwölf Stunden täglich, in den Jahren 2014 und 2015 nahm er insgesamt 16 Mal an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Für die Teilnahme an den Sitzungen gewährte ihm der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift in Höhe von acht Stunden. Der Rettungssanitäter meinte jedoch, ihm stehe für einen Tag, an dem er acht Stunden Betriebsratsarbeit geleistet hat, eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden zu, weil eine achtstündige Betriebsratstätigkeit einer täglichen Zwölf-Stunden-Arbeitsschicht im Rettungsdienst entspreche. Da der Arbeitgeber keine Anstalten machte, auf die Forderung einzugehen, klagte das Betriebsratsmitglied auf Zahlung.

Das sagt das Gericht


Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Gutschrift der tatsächlich für die Betriebsratsarbeit aufgewendete Zeit hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat ein Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit für den Betriebsrat tätig ist, gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG nur Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit entspricht (BAG, Urteil vom 19.07.1977, Az.: 1 AZR 376/74). Das Betriebsratsmitglied soll für die von ihm aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nur einen Ausgleich - eine Art Entschädigung - erhalten. Diese Betriebsratstätigkeit ist somit nicht gleichzusetzen mit der beruflichen Tätigkeit.LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2016, Az.: 19 Sa 26/16
Merke: Als Betriebsratsmitglied hast du für außerhalb Ihrer Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit gemäß §37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich entsprechend deiner tatsächlich für Betriebsratsaufgaben aufgewendeten Zeit. Der Anspruch auf Freizeitausgleich hat die folgenden drei Voraussetzungen:


1.    erforderliche Betriebsratstätigkeit (z.B. Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen)
2.    außerhalb der individuellen Arbeitszeit
3.    aus betriebsbedingten Gründen (z. B. dringende Arbeitsaufgabe, unterschiedliche Arbeitszeit wegen Schichtdienst)

 


„Ethik-Regeln“: Verhaltenskodex nur mit Zustimmung des Betriebsrats


Der Betriebsrat bestimmt mit, wenn der Arbeitgeber mit Ethik-Richtlinien das Verhalten der Beschäftigten regeln will. Ein solcher Verhaltenskodex kann sowohl mitbestimmungs-pflichtige als auch mitbestimmungsfreie Inhalte aufweisen, was nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk zur Folge hat.

Worum geht es?


Ein börsennotierter US-amerikanischer Konzern hatte einen konzernweiten Verhaltenskodex erlassen. Dieser verbietet u. a. sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sowie Bilder oder Witze sexuellen Inhalts. Zudem enthält der Kodex eine sogenannte Whistleblowing-Klausel, wonach die Beschäftigten verpflichtet sind, mutmaßliche Verstöße gegen die Ethik-Richtlinien umgehend zu melden. Die zwölf deutschen Tochtergesellschaften des amerikanischen Mutterkonzerns verteilten den Verhaltenskodex an ihre Beschäftigten und holten deren schriftliches Einverständnis mit dem Inhalt ein. Der Konzernbetriebsrat hielt die Einführung und Anwendung des Verhaltenskodexes für mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und zog deshalb vor Gericht.

 

Das sagt das Gericht


Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung der Erfurter Bundesrichter müsse differenziert werden: Ethik-Richtlinien könnten sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründe aber nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk. Der Betriebsrat sei an bestimmten Regelungen, z. B. die Verpflichtung der Beschäftigten, Verstöße zu melden, zu beteiligen. Kein Mitbestimmungsrecht bestehe hingegen bei Vorgaben, mit denen die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll oder bei Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt seien.
BAG, Beschluss vom 22.07.2008, Az.: 1 ABR 40/07

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestimmt ihr über Maßnahmen eures Arbeitgeber mit, die sich auf die allgemeine Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beziehen. Dabei gilt es, strikt zwischen Fragen des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens und des mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhaltens zu unterscheiden. Zur Ordnung des Betriebes zählen allgemeingültige verbindliche Verhaltensregeln, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Beschäftigten zu beeinflussen und zu koordinieren.Das Arbeitsverhalten betrifft Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkreti¬siert wird. Es handelt sich dabei um Weisungen und Regeln, die von den Beschäftigten bei der Arbeit zu beachten sind.

Verletzt oder ignoriert der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG, ist das Gremium nicht auf den mitunter beschwerlichen Weg über § 23 Abs.3 BetrVG („bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz") angewiesen, sondern kann unmittelbar aus § 87 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend machen. Ist der Antrag erfolgreich, verpflichtet das Gericht den Arbeitgeber, mitbestimmungswidrige Maßnahmen bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens zu unterlassen

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Zusätzliche Seminarwoche!
14. - 19.05.2017 Hotel Haus Hammersbach, Zugspitzdorf

Anreise: Sonntag bis 17.30 Uhr - Ende: freitags nach dem Frühstück
Seminargebühr: 1.189,- € - Hotelkosten: 816,- € zzgl. MwSt.

 

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13.03. - 17.03.2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda


Anreise: Montag bis 12.00 Uhr - Ende: freitags nach dem Mittagessen
Seminargebühr: 1.089,- € - Hotelkosten: 694,- € zzgl. MwSt.

 

15.03. - 17.03.2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda


Anreise: Mittwoch bis 12.00 Uhr - Ende: freitags nach dem Mittagessen

Seminargebühr: 695,- € - Hotelkosten: 468,- € zzgl. MwSt.

 

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24.04. - 28.04.2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda

Anreise: Montag bis 12.00 Uhr - Ende: freitags nach dem Mittagessen

Seminargebühr: 1.089,- € - Hotelkosten: 694,- € zzgl. MwSt.

 


26.04. - 28.04.2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda neu


Anreise: Mittwoch bis 12.00 Uhr - Ende: freitags nach dem Mittagessen

Seminargebühr: 695,- € - Hotelkosten: 468,- € zzgl. MwSt.    

 

mit herzlichen Grüßen

Peter Stahlheber