Regelung des Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist der Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung geregelt:
"Die Vertrauenspersonen werden für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit".
Alle hier aufgeführten Seminare für Schwerbehindertenvertreter, Seminare zum Sozialrecht und Grundlagenseminare für Betriebsräte sind für die Arbeit der Schwerbehindertenvertreter erforderlich.
Übernimmt der Stellvertreter häufig die Aufgaben der Vertrauensperson, oder wird er zur Erfüllung der Aufgaben nach § 95 SGB IX hinzugezogen, so hat er den gleichen Schulungsanspruch wie die Vertrauensperson selbst.
Über die Seminarteilnahmen entscheidet die Schwerbehindertenvertretung (oder der Schwerbehindertenvertreter selbst) und nicht der Betriebsrat.
Die Kosten für die Schulungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 96 Abs. 8 SGB IX zu tragen.
» Vordruck: Mitteilung an den Arbeitgeber - Schwerbehindertenvertretung
[PDF 6KB]
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