Pflichten des Betriebsrats zur Teilnahme an Seminaren
Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des Betriebsrats nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszufüllen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts notwendig.
Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 05.11.1981).
:: Tipp
Nach gültiger Rechtslage reicht die Information des Arbeitgebers 14 Tage vor Seminarbeginn: Dennoch möglichst eher informieren um bei Ablehnung noch handeln zu können.
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